Voraussetzungen für die Therapie mit Cannabis

Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben nach §31 Abs. 6 SGB V Anspruch auf die Versorgung mit medizinischem Cannabis, wenn

      1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung

    a. nicht zur Verfügung steht oder

    b. im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,

    1. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

    Dies bedeutet, dass schwerwiegend erkrankte Patienten und Patientinnen, für die nach Einschätzung des Arztes bzw. der Ärztin keine andere allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende, Leistung zur Verfügung steht oder diese mit nicht tolerierbaren Nebenwirkungen einhergeht, die Voraussetzung für den Bezug von medizinischem Cannabis erfüllen und somit auch einen Anspruch auf Kostenübernahme durch die gesetzliche Versicherung haben. Der Arzt / die Ärztin trägt dabei die Therapie-Verantwortung und wägt Nebenwirkung und zu erwartende Wirkung unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes des Patienten / der Patientin vor dem Einsatz ab. Die Aussicht auf eine positive Auswirkung auf die Krankheit oder auf Symptome ist ein weiterer Faktor, der zu berücksichtigen ist.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Patientenbroschüre